Gesetzliche Grundlagen

Gesetzliche Grundlagen der Arbeitsmedizin

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG)

Das Arbeitssicherheitsgesetz richtet sich an den Arbeitgeber. Es verpflichtet zur Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit.

In dem Gesetz sind die Aufgaben der Betriebsärzte (§3) und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit (§6) genannt.

Ferner besagt §11 des Arbeitssicherheitsgesetzes, dass ab einer Beschäftigtenzahl von 20 mindestens viermal im Jahr Arbeitsausschusssitzungen stattzufinden haben.

ArbSchG

Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber zum Gesundheitsschutz für Beschäftigte und zur menschengerechten Arbeitsgestaltung.

Ferner verpflichtet es zu einer anfänglichen, anlassbezogenen und, falls erforderlich, regelmäßigen Unterweisung.

Der Geltungsbereich bezieht sich auch für Kleinstbetriebe. Beschäftigte haben in der Durchführung des Arbeitsschutzes mitzuwirken.


Verordnungen zum ArbSchG


Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)


Seit 2008 wird die arbeitsmedizinische Vorsorge in der arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung -kurz ArbMedVV- geregelt.

Das Ziel dieser Verordnung ist es, arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und im besten Fall zu verhüten.

Arbeitsmediziner sind Experten, was die Beurteilung der Wechselwirkungen der Arbeit und der Gesundheit angeht. Diese Wechselwirkungen werden in der Vorsorge auf individueller Ebene besprochen und der Mitarbeiter über seine persönlichen Gesundheitsrisiken aufgeklärt und beraten. Ferner werden Schutzmöglichkeiten aufgezeigt.

Die ArbMedVV ist somit eine Maßnahme der Prävention, die dem Arbeitsschutz im Betrieb dient.

Der Anhang der ArbMedVV gibt Aufschluss darüber, welche Vorsorgen im Betrieb verpflichtend durchzuführen bzw. anzubieten sind.

Handelt es sich um eine Pflichtvorsorge, so stellt es eine Tätigkeitsvoraussetzung dar.

Der Arbeitgeber hat laut ArbMedVV eine Vorsorgekartei zu führen. In dieser werden alle durchgeführten Pflicht- Angebots- und Wunschvorsorgen vermerkt.

Vorsorgen dürfen nur von Arbeitsmedizinern durchgeführt werden.

Sehr gerne unterstützen wir Sie in der Definierung der Vorsorgen individuell für Ihren Betrieb und im Aufbau der Vorsorgekartei.

 Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV) 

Die Verordnung dient der Sicherheit, dem Schutz und der Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten.

Adressat ist der Arbeitgeber, der dafür zu sorgen hat, dass von der Arbeitsstätte keine Gefährdung für die Beschäftigten ausgeht und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden.

Zur Konkretisierung der in der Arbeitsstättenverordnung definierten Schutzziele beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten dienen die Arbeitsstättenregeln (https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/ASR/ASR.html).

Wir beraten Sie in der gesetzeskonformen Umsetzung der Arbeitsstättenverordnung.




DGUV V1

In dieser Vorschrift sind Grundsätze der Prävention aufgezählt mit allgemeinen Pflichten für Unternehmer und Versicherte.

Beispielsweise sind hier Regelungen zu Brandschutzhelfern oder Sicherheitsbeauftragten zu finden.


DGUV V2

Die DGUV Vorschrift 2 regelt die Einsatzzeiten von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit.

Insgesamt lässt sich die Betreuung in Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung (Regelbetreuung) aufteilen.

Zeiten für die Grundbetreuung sind laut DGUV Vorschrift 2 abhängig von der Mitarbeiterzahl und der Gefährdungsgruppe für ein Jahr fest vorgeschrieben. Hier sind Basisaufgaben definiert wie Begehungen, ASA Sitzungen, Beratungen etc.

In den Bereich der betriebsspezifischen Betreuung fällt beispielsweise die Durchführung von Vorsorgen.

MuSchG

Seit 2018 gibt es Änderungen im Mutterschutzgesetz.

Erstmals besteht die generelle Pflicht des Arbeitgebers zur Beurteilung der Arbeitsplätze im Hinblick auf eine im Falle einer Schwangerschaft notwendig werdenden Mutterschutzes.

Ein Beschäftigungsverbot soll erst ausgesprochen werden, wenn bei Vorliegen von unverantwortbaren Tätigkeiten Arbeitsplätze nicht umgestaltet bzw. nicht an einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt werden kann.

Neben den arbeitsplatzbedingten Gefährdungen kann es auch individuelle Gründe geben, was ein Beschäftigungsverbot begründet.

Wir unterstützen Sie in allen Fragen rund um den Mutterschutz.


Symbole Arbeitsschutz

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