7 January 2024

AMR 3.3 Ganzheitliche Arbeitsmedizinische Vorsorge

Ganzheitliche Vorsorge:

Die neue AMR 3.3 als Instrument zur Stärkung der Prävention im Unternehmen

Seit 2008 ist die arbeitsmedizinische Vorsorge in der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung, kurz ArbMedVV, geregelt. Dieses stellt die gesetzliche Grundlage für die Durchführung von Vorsorgen in Unternehmen dar. Sie richtet sich an Arbeitgeber und an Betriebsärzte.


Insgesamt sind drei Vorsorgearten zu differenzieren:

  1. Pflichtvorsorge (als Tätigkeitsvoraussetzung)
  2. Angebotsvorsorge (als verpflichtendes Angebot für die Mitarbeiter)
  3. Wunschvorsorge (Recht der Inanspruchnahme durch den Mitarbeiter bei vermuteten Gefährdungen am Arbeitsplatz)


Alle Vorsorgen haben das Ziel, zum einen arbeitsbedingte Erkrankungen und Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen, des Weiteren die Beschäftigungsfähigkeit zu erhalten und den Gesundheitsschutz im Unternehmen zu stärken.

In der Vorsorge ist es primäres Ziel, den Mitarbeiter zu seinen Gefährdungen am Arbeitsplatz aufzuklären. Dieses beinhaltet beispielsweise, dass bei einer Lärmvorsorge der Fokus auf den Ohren liegt.

Arbeitsmedizinische Regeln konkretisieren die Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge. Bei deren Einhaltung kann man als Arbeitgeber davon ausgehen, den rechtlichen Anforderungen zu entsprechen. Wählt man einen anderen Weg, muss man hiermit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Mitarbeiter erreichen.

Ganzheitlicher Ansatz in der Arbeitsmedizin

Im November 2022 wurde die neue AMR 3.3 mit dem Titel „Ganzheitliche Vorsorge unter Berücksichtigung aller Arbeitsbedingungen und arbeitsbedingten Gefährdungen“ verabschiedet.

Sie soll das Präventionspotential am Setting Arbeitsplatz stärken und Wege aufzeigen, die Beschäftigungsfähigkeit vor dem Hintergrund des demographischen Wandels zu nutzen.



Mit folgenden Punkten soll mit der AMR 3.3 die Gesundheit des Mitarbeiters gestärkt werden:

  • Zurückliegende Beschäftigungsverhältnisse sind im Rahmen von Gesundheitsgefahren zu berücksichtigen
  • Es soll immer individuell auf alle Erkrankungen und Risikofaktoren eingegangen werden, die die Beschäftigungsfähigkeit des Probanden einschränken könnten.
  • Auch Gefährdungen, die nicht im Anhang der ArbMedVV gelistet sind, können einen Vorsorgeanlass darstellen.
  • Wunschvorsorge soll gestärkt werden und muss vom Arbeitgeber aktiv angeboten werden
  • Auswertung der Ergebnisse aus der Vorsorge im Rahmen des Gesundheitsschutzes soll gestärkt werden.


Der Begriff der ganzheitlichen Vorsorge im Rahmen der AMR 3.3 umfasst keine weiteren Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge. Diese Maßnahmen kann der Arbeitgeber im Gegensatz zu den Inhalten der AMR 3.3 auf freiwilliger Basis anbieten.

Hintergrund der AMR 3.3 ist es unter anderem, dass über die arbeitsmedizinische Vorsorge Zugang zu vielen Beschäftigten gefunden werden kann, auch zu solchen, die (noch) nicht die hausärztliche Versorgung in Anspruch genommen haben. Da die Beratung nun auch nicht nur arbeitsbedingte Faktoren, sondern den ganzen Menschen im Blick hat, soll über den ganzheitlichen Aspekt Gesundheit gefördert und Beschäftigungsfähigkeit erhalten bleiben.


Arbeitsmedizinische Regel (AMR) 3.3 im Überblick

Die AMR 3.3 konzentriert sich auf die arbeitsmedizinische Vorsorge in Unternehmen. Sie gibt klare Richtlinien vor, um die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen und Krankheiten, die durch spezifische Arbeitsbedingungen entstehen könnten, frühzeitig zu erkennen. Die Regel deckt verschiedene Aspekte ab, darunter die regelmäßige Gesundheitsüberwachung, arbeitsmedizinische Untersuchungen und Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz.


Vorteile für den Arbeitgeber:

1. Gesunde Belegschaft, höhere Produktivität:

Ein gesundes Arbeitsumfeld und regelmäßige Gesundheitschecks gemäß AMR 3.3 tragen dazu bei, dass die Mitarbeiter weniger krankheitsbedingte Ausfälle haben. Dies wiederum führt zu einer kontinuierlichen Produktivität und Effizienz am Arbeitsplatz.

2. Rechtliche Sicherheit:

Die Einhaltung der AMR 3.3 stellt sicher, dass der Arbeitgeber gesetzliche Bestimmungen im Bereich der Arbeitsmedizin erfüllt. Dies bietet rechtliche Sicherheit.

3. Förderung des Betriebsklimas:

Die Wertschätzung der Gesundheit der Mitarbeiter zeigt, dass der Arbeitgeber sich um das Wohlbefinden seiner Belegschaft kümmert. Dies kann zu einer positiven Unternehmenskultur und einer gesteigerten Mitarbeiterzufriedenheit führen.


Vorteile für den Arbeitnehmer:

1. Früherkennung von Gesundheitsproblemen:

Die AMR 3.3 sieht regelmäßige Gesundheitsuntersuchungen vor, die es ermöglichen, potenzielle Gesundheitsprobleme frühzeitig zu erkennen. Dies führt zu einer rechtzeitigen Intervention und Behandlung, was die Chancen auf eine vollständige Genesung erhöht.

2. Sicherheit am Arbeitsplatz:

Durch die Umsetzung der in der AMR 3.3 empfohlenen Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz wird das Risiko von arbeitsbedingten Gesundheitsproblemen minimiert. Dies schafft ein sicheres Umfeld, in dem die Arbeitnehmer ihre Aufgaben ohne unnötige Risiken ausführen können.

3. Bessere Work-Life-Balance:

Ein gesundes Arbeitsumfeld fördert das Wohlbefinden der Arbeitnehmer und trägt dazu bei, dass sie eine ausgewogene Work-Life-Balance aufrechterhalten können. Dies kann sich positiv auf die allgemeine Lebensqualität auswirken.

Insgesamt trägt die Einhaltung der AMR 3.3 dazu bei, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam an einer gesunden und sicheren Arbeitsumgebung arbeiten. Die Investition in die Gesundheit der Mitarbeiter zahlt sich langfristig aus und stärkt die Arbeitskraft eines Unternehmens.


Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer:

Die Implementierung der AMR 3.3 bringt erhebliche Vorteile für beide Seiten mit sich. Arbeitgeber profitieren nicht nur von einer rechtlichen Absicherung und gesteigerten Produktivität, sondern zeigen auch ihre Verantwortung für das Wohlbefinden ihrer Mitarbeiter. Arbeitnehmer hingegen genießen nicht nur ein sicheres Arbeitsumfeld, sondern auch eine verbesserte Work-Life-Balance und die Möglichkeit, potenzielle Gesundheitsrisiken frühzeitig zu erkennen.


Fazit:

Die Arbeitsmedizinische Regel 3.3 ist nicht nur eine gesetzliche Vorgabe, sondern auch ein entscheidender Schritt in Richtung einer gesünderen und sichereren Arbeitswelt. Durch die klare Definition von Standards und Maßnahmen schafft sie eine Win-Win-Situation für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es wird somit ein wichtiger Impuls gesetzt für eine nachhaltige und verantwortungsbewusste Unternehmensführung im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.