1 August 2023

Arbeitsmedizinische Vorsorgen

Was sind arbeitsmedizinische Vorsorgen?

Die Gefahren in einem Betrieb können vielfältig sein. Nach dem Arbeitsschutzgesetz müssen diese Gefahren an der Quelle bekämpft werden.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Gefährdungen durch technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen zu minimieren.

Neben diesen allgemeinen Maßnahmen zur Reduzierung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren sieht der Gesetzgeber individuelle Arbeitsschutzmaßnahmen in Form der arbeitsmedizinischen Vorsorge vor.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge darf grundsätzlich nur von Betriebsärzten durchgeführt werden, da sie die Experten für die Beurteilung der Wechselwirkungen zwischen Arbeit und Gesundheit sind.

Im Rahmen der Vorsorge werden die Beschäftigten individuell über gesundheitliche Risiken aufgeklärt und beraten. Dabei geht es in erster Linie darum, arbeitsbedingte Gesundheitsschäden frühzeitig zu erkennen oder ihnen vorzubeugen.

So soll unter anderem die Entstehung einer Berufskrankheit verhindert werden.


Besteht bei einem Beschäftigten trotz Durchführung aller Arbeitsschutzmaßnahmen dennoch der Verdacht auf eine Berufskrankheit, fordert die BG die durchgeführten Vorsorgeuntersuchungen zur Überprüfung des Verfahrens an.

Insgesamt leistet die arbeitsmedizinische Vorsorge einen wichtigen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung des betrieblichen Arbeitsschutzes.


Was ist die rechtliche Grundlage von Vorsorgen?

Rechtliche Grundlage ist die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV).

2019 wurde der Anhang angepasst (Der Arbeitgeber muss Beschäftigten, die intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung ausgesetzt sind, arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten).


Welche Arten der Vorsorge gibt es?

Insgesamt gibt es drei Arten der Vorsorge: Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge.

Pflichtvorsorge:

Eine Pflichtvorsorge ist bei besonders gefährdenden Tätigkeiten durch den Arbeitgeber zu veranlassen. Diese Tätigkeiten sind im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge konkret aufgeführt. Die Durchführung der Pflichtvorsorge ist Tätigkeitsvoraussetzung, d.h. der Arbeitgeber darf Mitarbeiter ohne eine Vorsorge in diesen Bereichen nicht beschäftigen. Der Mitarbeiter darf diese Vorsorge nicht ablehnen, da er ansonsten für diese Tätigkeiten nicht eingesetzt werden darf.


Angebotsvorsorge:

Angebotsvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber den Beschäftig-

ten bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten anzubieten hat. Diese Tätigkeiten sind im

Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge konkret aufgeführt. Wird An-

gebotsvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig angeboten, droht dem Arbeitgeber ein Bußgeld

und unter bestimmten Umständen sogar eine Strafe. Der Arbeitnehmer hat im Gegensatz zur Pflichtvorsorge das Recht, die Angebotsvorsorge abzulehnen. Der Arbeitgeber ist trotz einer möglichen Ablehnung des Arbeitnehmers weiterhin verpflichtet, in regelmäßigen Abständen die Angebotsvorsorge dem Arbeitgeber anzubieten.


Wunschvorsorge:

Wunschvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber dem Beschäftigten

über den Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge hinaus bei allen

Tätigkeiten zu gewähren hat, falls dieser Zusammenhänge zwischen seiner Arbeit und einem Gesundheitsschaden vermutet. Dieser Anspruch besteht nur dann nicht, wenn nicht mit einem Gesundheitsschaden durch die Arbeit zu rechnen ist. Im Streitfall muss der Arbeitgeber dies darlegen und beweisen.

Ist die Vorsorge gleichbedeutend mit einer Eignungsuntersuchung?

In einer Vorsorge wird unter anderem geprüft, ob bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte Gesundheitsgefahr für den jeweiligen Beschäftigten ausgeht.

Insofern können in der Vorsorge auch Eignungsaspekte eine Rolle spielen.

Im Unterschied zu einer Eignungsuntersuchung darf allerdings das Ergebnis einer Vorsorge nicht ohne Zustimmung des Mitarbeiters an den Betrieb weitergegeben werden.

Sind Impfungen Bestandteil einer Vorsorge?

Impfungen können Bestandteil einer Vorsorge sein, falls für den Beschäftigten die Gefahr für eine Infektion durch die Arbeit höher zu bewerten ist als für den Rest der Bevölkerung.

In diesen Fällen ist die Impfung den Beschäftigten als Präventionsmaßnahme anzubieten. Der Mitarbeiter muss das Impfangebot jedoch nicht annehmen.

Aufgrund der Schweigepflicht darf der Betriebsarzt den Arbeitgeber über die Durchführung von Impfungen nicht informieren.

Die Kosten für die Impfung hat der Arbeitgeber zu tragen.

Was ist eine Vorsorgebescheinigung?

Der Arzt muss dem Beschäftigten und dem Arbeitgeber eine Vorsorgebescheinigung aus-

stellen. Die Vorsorgebescheinigung enthält Angaben, dass, wann und aus welchem eine Vorsorge stattgefunden hat und wann die nächste Vorsorge stattzufinden hat.

Seit dem 31. Oktober 2013 dürfen auf der Arbeitgeberbescheinigung keine Aussagen mehr zu möglichen, gesundheitlichen Bedenken im Zusammenhang mit der Arbeit erscheinen.

Allerdings können Rückmeldungen des Betriebsarztes über unzureichende Maßnahmen am Arbeitsplatz, die über die Erkenntnisse in der Vorsorge gewonnen wurden, an den Arbeitgeber ohne Bezug auf die Person allgemein und gesondert mitgeteilt werden.


Wer trägt die Kosten für eine Vorsorge?

Die Kosten sind durch den Arbeitgeber zu tragen.


Was gehört in eine Vorsorgekartei?

Die Vorsorgekartei muss die Angaben enthalten, dass, wann und aus welchen Anlässen

arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat.

Bei Beendigung des Beschäftigtenverhältnisses hat der Arbeitgeber der betroffenen Person eine Kopie der sie betreffenden Angaben auszuhändigen.


Was hat die Gefährdungsbeurteilung mit der Vorsorge zu tun?

Die Vorsorge leitet sich wie andere Arbeitsschutzmaßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung ab. Gleichzeitig kann die arbeitsmedizinische Vorsorge auf die Gefährdungsbeurteilung ein- oder zurückwirken. Teilt der Betriebsarzt dem Arbeitgeber mit, dass sich aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge Anhaltspunkte für unzureichende Arbeitsschutzmaßnahmen ergeben, muss der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung unverzüglich überprüfen und weitere Arbeitsschutzmaßnahmen treffen.

Wie die Gefährdungsbeurteilung sind die Aktualität der durchzuführenden Vorsorgen regelmäßig zu überprüfen.

Ihr zuständiger Betriebsarzt berät Sie sehr gerne zu diesem Thema.


Gilt die Vorsorgebescheinigung auch gegenüber neuen Arbeitgebern?

Arbeitsmedizinische Vorsorge ist eine Arbeitsschutzmaßnahme.

Zuständig für die Veranlassung der Durchführung sowohl für Pflicht- als auch für Angebotsvorsorgen ist der Arbeitgeber.

Eine neue Tätigkeitsaufnahme löst immer einen Vorsorgeanlass aus, denn der neue Arbeitgeber kann sowohl das vorherige Arbeitsumfeld als auch die dort bestehenden Arbeitsschutzmaßnahmen nicht kennen.

Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, die früheren Vorsorgebescheinigungen dem neuen Arbeitgeber vorzulegen.